Umsatzsteuer Senkung – was müssen Agenturen jetzt machen?

Ab dem 1.7.2020 für voraussichtlich ein halbes Jahr wurde die Mehrwertsteuer gesenkt! Was bedeutet das und was muss getan werden?

Wie hilfreich das ist, was da von der Bundesregierung beschlossen worden ist, mag jede/r selbst bewerten. Fakt ist, dass es für die Unternehmen zumindest eine Mehrarbeit bedeutet. Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% und von 7% auf 5% beim ermäßigten Satz wirft einige Fragen auf und führt zu einigen Aufgaben, die jetzt schnell erledigt werden müssen. Denn die Frage ist ja, was mit Leistungen geschieht, die schon längst erbracht, aber noch nicht abgerechnet wurden oder mit alten Angeboten.

Agentursoftware Magazin Umsatzsteuer Senkung

Wichtig zu wissen

Dienst- und sonstige Leistungen

Die Höhe des Steuersatzes bei Dienst- und sonstigen Leistungen hängt davon ab, wann die Leistung vollendet wird oder wurde. Wenn ein Kunde eine Dienstleistung im Mai oder Juni in Anspruch genommen hat und die Rechnung erst nach dem 1. Juli verschickt wird, gilt noch der alte Mehrwertsteuersatzes. Umgekehrt gilt: Wenn die Leistung für den Zeitraum Mai bis August erbracht wird, muss der neue Satz verwendet werden. Das gilt auch für Teilleistungen. Bei Werklieferungen/-leistungen ist das Datum der Abnahme für den Steuersatz entscheidend. Bei Dauerleistungen gilt der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.

Es ist also nicht wichtig, wann die Rechnung erstellt oder bezahlt wird, sondern es zählt nur, wann die Leistung fertiggestellt worden ist/wird.

Laufende Verträge

So sind auch alle laufenden z.B. Honorar-Verträge bezüglich des Steuersatzes zu prüfen. Vor allem dann, wenn der Vertrag als Rechnung dient. Entscheidend hierbei ist die konkrete Formulierung im Vertrag. Wichtig ist auch, ob Brutto- oder Netto-Preise vereinbart worden sind.

Anzahlungen

Werden vor dem 1. Juli 2020 Anzahlungen oder Vorschüsse für Leistungen vereinnahmt, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt), dann gilt für diese Anzahlungen zunächst der bisherige Steuersatz von 19 Prozent bzw. sieben Prozent. Die Steuer muss dann in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, korrigiert werden. Ist ein Projekt über den Stichtag hinaus gelaufen und wurde entsprechend vorfinanziert, wird wenigstens ein Teil mit 16% verrechnet. Am Schluss verbleibt ein Guthaben des Kunden, das ggf. nachträglich verrechnet werden muss.

Eventuell ist es auch nötig, eine bereits gestellte Rechnung zu stornieren. Nämlich dann, wenn sonstige Leistungen erst nach dem Stichtag fertig sind oder der Leistungszeitraum endet. In diesem Fall ist eine Stornorechnung und die Erstellung einer neuen Rechnung mit dem neuen MwSt-Satz nötig. Ist die erste Rechnung bereits bezahlt worden, hat der Kunde ein Guthaben das mit der nächsten Rechnung verrechnet wird oder für das ggf. eine Gutschrift erstellt werden muss.

Organisatorischer Handlungsbedarf

Vor dem 1.7.2020 ist sicherzustellen, dass ab 1.7.2020 überall die neuen USt-Sätze von 16 % bzw. 5 % angewendet werden.

  • Prüfung/Änderung der UST-Sätze in den Stammdaten der Agentursoftware oder anderer eingesetzter Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungssoftware, Bestellsoftware etc.
  • Verträge und Angebote prüfen: Diese nur dann, wenn pauschale Inklusiv-Leistungen angeboten wurden – was in Agenturen eigentlich seltener vorkommt – oder die Mehrwertsteuer explizit ausgewiesen wurde und also NICHT die allgemein gültige Floskel „genannte Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzliche MwSt“ (oder ähnlich) eingesetzt worden ist. Aber auch hier gibt es ja teils Zusätze wie „… von derzeit x %“.
  • Textbausteine prüfen und ändern.
  • Bitte auch die Vorlagen prüfen! Gerade dann, wenn keine Software für die Angebots-, Auftragsbestätigungs- und Rechnungserstellung verwendet wird, können sich hier Fehler einschleichen. Leider werden nach wie vor viele Dokumente in Officeprogrammen wie MS Word, MS Excel oder sogar in Pages erstellt.
  • Bitte verzichten Sie eine Zeitlang auf die beliebte Erstellung von Angeboten und Rechnungen per Copy-Paste 🙂
  • Geändert werden müssen auch Flyer, Webseiten-Texte, Pauschalpaket-Präsentationen etc., wenn dort Mehrwertsteuer-Sätze genannt wurden.

Leistungen JETZT bis zum 30.6. abrechnen

Rechnungen und Leistungen sauber trennen

Um dem erhöhten Aufwand zuvorzukommen, der dadurch entstehen wird, wenn Rechnungen später korrigiert oder nachträgliche Gutschriften für zu viel berechnete Steuern erstellt werden müssen, ist es ratsam, jetzt alles – also Leistungen, Spesen und Auslagen – abzurechnen, was abgerechnet werden kann. Auch die bis jetzt erbrachten Leistungen aus pauschalen Leistungspaketen und Verträgen (z.B. mit Teil- oder Abschlagszahlungen): Hier muss der Anteil, der bis 30.06.2020 geleistet wurde, auch mit 19% abgerechnet werden. Sprechen Sie mit Ihren Kunden, denn es lohnt sich bei Pauschalprojekten, diese bis zum Stichtag abzurechnen.

Rechnungsprüfung

Leider fällt auch eine weitere Aufgabe an: die Prüfung der eingegangenen Eingangsrechnungen! Hier ist auf den Leistungszeitraum zu achten und die Rechnung ggf. zu beanstanden.


Wichtig: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine steuerliche Beratung! Achten Sie auf die Informationen Ihres Steuerbüros!

© Bilder/Fotos: Heike Mews

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